Gesetzliche Unfallversicherung
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Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung beispielsweise versichert Risiken wie Unfälle während der Arbeit, auf dem Weg zur oder von der Arbeit, aber auch eine Berufskrankheit. Hinter der Idee, Arbeitnehmer, aber auch andere Personenkreise, wie zum Beispiel Kinder, die eine Tagesstätte besuchen, Studenten, Auszubildende oder Landwirte zu versichern, verbirgt sich die einfache Rechnung, dass die Arbeitskraft möglichst schnell wieder hergestellt werden soll.

Wo das nicht möglich ist, weil eine dauernde Invalidität aufgrund eines Unfalls eintritt, sorgt die gesetzliche Unfallversicherung für die finanzielle Absicherung, sei es durch Sachleistungen (wie eine medizinische Behandlung) oder die Leistungen des Verletztengeldes, der Verletzten- oder der Hinterbliebenenrente. Um die Höhe der Zahlungen zu berechnen, muss der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Schwere der Verletzungen einschätzen und in Relation zum bisher ausgeübten Beruf bringen. So kann es durchaus vorkommen, dass zwei Personen mit denselben Verletzungen unterschiedlich eingestuft werden! Beispielsweise kann ein Lehrer, der bei einem Unfall ein Bein verliert, seinen Beruf unter Umständen weiter ausüben, ein Berufskraftfahrer aber wahrscheinlich nicht: Entsprechend wird der Grad der Invalidität festgesetzt.

Die gesetzliche Unfallversicherung hat auch noch andere Aufgaben. Beispielsweise beraten und beaufsichtigen auf dem Gebiet der Prävention die jeweiligen Versicherungsträger die Betriebe, teilweise in Kooperation mit den Behörden. Da die gesetzliche Unfallversicherung aus Beiträgen eben dieser Mitgliedsbetriebe finanziert wird, ist dies natürlich ein wichtiges Aufgabengebiet: Der beste Unfall ist der, verhindert werden konnte.

Obwohl die Versicherungsträger einer gesetzlichen Unfallversicherung im Schadensfall alle erdenklichen Mittel ausschöpfen müssen, um den Verunfallten bestmöglich zu betreuen und wieder in das Arbeitsleben integrieren zu können, gibt es einige wesentliche Punkte, die von vornherein ausschließen, nach einem Unfall Leistungen zu beziehen. Unabhängig davon, ob der Versicherte selbst schuld an seinem Unfall trägt, ist die Versicherung zwar leistungsverpflichtet, dies gilt aber nicht, wenn vorsätzlich Vorschriften des Arbeitgebers missachtet wurden und es dadurch zu einem Unfall kam. Genauso verhält es sich mit schwerer Alkoholisierung: Hier wird ein verunfallter Mitarbeiter wie eine betriebsfremde Person behandelt – und hat somit keinen Versicherungsschutz.